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Die Insekteneinsatzserie reißt nicht ab. Am vergangen Montag waren sogar zwei Einsatzteams unterwegs um die Einsätze abzuarbeiten. Die hohen Temperaturen der letzten Tage machen das Arbeiten im Schutzanzug zu einer großen körperlichen Belastung.


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Wir möchten hier auch eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Tulln publizieren, die nach Anfrage durch das Bezirksfeuerwehrkommando retourniert wurde:

Anbei leiten wir den Text der BH Tulln zum Thema Gefährdung von Menschen und Kleinkinder durch Hornissen weiter.

Auf Anfrage wurde nachstehnde Stellungnahme gegeben:
Gemäß § 17 (3), NÖ Naturschutzgesetz 2000, dürfen freilebende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt oder entnommen werden. In der NÖ Artenschutzverordnung sind die Hornissen allerdings nicht mehr unter den gänzlich geschützen Arten angeführt, lediglich die Bundesländer Steiermark und Oberösterreich formulieren konkret den Schutz der Hornissen; d. h. das Beseitigen der Waben oder die Bekämpfung der Hornissen selbst - in Wohnräumen oder diesen nahe gelegenen (Gefahren)Bereichen - wird nicht als mutwillige Beeinträchtigung i. S. d. NÖ Naturschutzgesetzes zu werten sein.
Die von den Freiwilligen Feuerwehren erbrachten Leistungen dienen ja auch ausschließlich dem Schutz von Personen (besonders von Kleinkindern) vor einer, in diesem Umfeld erhöhten Gefahr durch Stichverletzungen. Letztlich dürfte wohl auch das umsichtige Vorgehen mit diesem Thema dazu beitragen, dass die Hornissen in Niederösterreich nicht mehr als gefährdet eingestuft sind.

Quelle: www.bfkdo-tulln.at