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Sehr geschätzte Besucherinnen und Besucher,
wir dürfen Ihnen folgendes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Kenntnis bringen.


Waldbrandverordnung 2014


V E R O R D N U N G

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975,
BGBl. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

1. Im Verwaltungsbezirk Tulln sind das Rauchen sowie jegliches
Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

2. Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit bis auf
Widerruf in Kraft.

3. Ausnahmen z.B. für Brauchtumsveranstaltungen können bei Nachweis
ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bewilligt werden.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174
Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu
€ 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.