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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tulln, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Tulln.
Bezirkshauptmannschaft Tulln
Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen
Waldbrandverordnung 2013
TUL1-A-0714/004
 
 
 
VERORDNUNG
 
 
der Bezirkshauptmannschaft Tulln, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Tulln erlassen werden:
 
 
PRÄAMBEL
 
In den vorangegangenen Wochen ist die Temperatur überdurchschnittlich hoch gewesen und hat die Streuschicht der Waldböden derart ausgetrocknet, dass sie leicht entflammbar geworden ist. Die letzten Niederschläge liegen mehrere Wochen zurück. Für die nächste Zeit sind keinerlei ergiebige Regenfälle, die diese Disposition verbesserten, prognostiziert.
 
Nach § 40 Abs. 1 Forstgesetz 1975 idgF ist im Wald und in dessen Gefährdungsbereich das Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch hiezu nicht befugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren.
 
In Zeiten besonderer Brandgefahr hat die Behörde für besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich zu verbieten (§ 41 Abs. 1 Forstgesetz).
Ziel der nachstehenden Verordnung ist es, Waldbrände, die durch das bloße Wegwerfen oder Abaschen einer Zigarette bzw. durch sonstige Tätigkeiten, bei denen offene Flammen Verwendung finden, entstehen können, zu verhindern.
 
Aufgrund der in dieser Präambel angeführten Umstände
 
ordnet
die Bezirkshauptmannschaft Tulln gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 440/1975, in der derzeit geltenden Fassung, bis auf Widerruf an:
 
In den Wäldern und im dazugehörigen Gefährdungsbereich des gesamten Verwaltungsbezirkes Tulln ist jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen und das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen verboten.
 
Gemäß § 41 Abs. 3 Forstgesetz wird diese Verordnung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Tulln sowie an den Amtstafeln der Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Tulln kundgemacht und tritt diese Verordnung an dem ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Tulln folgenden Tag in Kraft.
 
 
Ergeht an:
1. alle Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Tulln z.H. des Bürgermeisters
     mit dem Ersuchen, diese Verordnung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen,
2.   Bezirkspolizeikommando Tulln, Donaugasse 11, 3430 Tulln an der Donau, mit dem Auftrag zur Weiterleitung an alle Polizeiinspektionen im Verwaltungsbezirk Tulln,
3.   Amt der NÖ Landesregierung Abteilung LF4 - Forstwirtschaft, Herrengasse 1, 3109
     St. Pölten
4.   Niederösterreichische Nachrichten, Minoritenplatz 4-5, 3430 Tulln an der Donau, mit dem Ersuchen um Veröffentlichung,
 
 
 
Für den Bezirkshauptmann
Dr. W a n e k


Weitere Informationen zur aktuellen Waldbrandgefahr finden Sie auf der Website der Zentralanstalt für Metrologie und Geologie (zamg)


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